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Rechtsanwalt Kutzner

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Fax: +49 (0)521 93454918
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Kosten

An dieser Stelle gilt es, über das - oft zu Unrecht als unangenehm gemiedene - Thema Geld zu sprechen.

Eine Gemeinschaft als Teil der Natur folgt konsequenterweise den Regeln der Natur.

Zu den elementarsten Regeln der Natur gehört, dass jede Form von Tätigkeit Energie erfordert.

In einer Gemeinschaft repräsentiert Geld das standardisiert portionierte Äquivalent hierzu.

Mit der Beauftragung eines Anwalts (wie jedes Dienstleisters) soll dieser seiner Profession gemäß tätig werden. Ihrer Natur nach benötigt eine solche Tätigkeit daher sozialisierte Energie (Geld), um wirksam werden zu können. 

 


 

Service


Dem hiesigen Motiv entsprechend, virtuelle Hilfen an die Hand zu geben, stellt Ihnen die Kanzlei Kutzner auch insoweit verschiedene Informationen und Dienste zur Verfügung. 

Dies betrifft neben diversen Informationen (siehe u.a. unten oder in den "FAQ") auch eine Berechnungshilfe

Nutzen Sie dazu folgende Links:

 

Erstberatung Berechnungshilfe Beratungs-/Prozesskostenhilfe  

 

 


 

Informationen

 

Die wohl wichtigsten Hintergründe erfahren Sie hier:

 

Gesetzliche Grundlagen

 

Der Gesetzgeber hat der obigen natürlichen Regel u.a. in § 612 Abs. 1 BGB Ausdruck verliehen:

"Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist."

Eine Anwaltstätigkeit ist der klassische Fall einer Dienstleistung, die "den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist". Dies wird häufig verdrängt, weswegen an dieser Stelle hierauf hingewiesen sei.

Dem Gesetzgeber ist dies ebenso bewusst, wie der Umstand, dass die Beauftragung eines Anwalts üblicherweise keiner freiwilligen Wahl folgt, sondern einer akuten Notwendigkeit. Darum hat er überall dort, wo solche anwaltlichen Tätigkeiten als notwendig vorgesehen sind (insbesondere in gerichtlichen Auseinandersetzung zur Wahrung von "Waffengleichheit") die Vergütung von Anwälten geregelt.

Eine konkrete Ausgestaltung findet sich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 

Zentrale Aussage dieser Vorschriften in den meisten Belangen (insbesondere in Zivilsachen) ist:

Die Kosten hängen vom Wert der Streitsache ab (sog. "Gegenstandswert" oder "Streitwert").

Je höher dieser Wert, desto höher die Kosten. Dies lässt sich damit begründen, dass der Anwalt im Fall einer falschen Beratung oder mangelhaften Tätigkeit für eben jenen Wert haftet. Eine höhere Haftung erfordert mehr Sorgfalt, d.h. mehr Aufwand, was sich letztlich in Arbeitszeit und so in Kosten wiederspiegelt. 

 

 Gefälligkeiten

 

Damit ist der Anwalt eben kein Nachbar, Kumpel oder Bekannter, den man "mal so eben fragen" kann und der einem aus alter, bzw. neuer Freundschaft, Verbundenheit oder Wohlgefälligkeit "mal eben" einen Tipp gibt oder einen Rat erteilt. Oft werden - gerade scheinbar "kleine" - Aufträge jedoch als selbstverständliche Gefälligkeiten betrachtet (z.B.: "Schau mal kurz da drüber"), was dann ggf. zu negativen Reaktionen, Ablehnung und Streit führt, wenn dann doch eine Rechnung eingeht. 

Ob und in welchem Umfang ein Anwalt ausnahmsweise ohne Vergütung tätig wird (also aus Kulanz oder Kundendienst von seinen Zahlungsanspruch absieht), entscheidet alleine der Anwalt. 

 

Honorarvereinbarung

 

Dort, wo eine akute Notwendigkeit nicht oder nur in geringerem Maße besteht, motiviert der Gesetzgeber die Betroffenen allerdings auch zu individuellen Honorarvereinbarungen. 

Soweit eine solche für Sie in Betracht kommt, wird diese ggf. im direkten Gespräch individuell vereinbart.

 

 

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